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Wer muss eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen?

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Wenn die Praxis Dienstleister beauftragt, die personenbezogene Daten in ihrem Auftrag verarbeiten, muss mit diesen ein Vertrag über Auftragsverarbeitung geschlossen werden (Art. 28 DSGVO). Das kann z.B. ein Lohnbüro sein, das die Gehaltsabrechnungen erstellt, aber auch ein externer IT-Dienstleister, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bei seiner Tätigkeit auf personenbezogene Daten zugreifen kann. Auch die Agentur, die die Webseite der Praxis pflegt, ist Auftragsverarbeiter.
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