Fragen und Antworten zur COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung „Rettungsschirm Heilmittel“

Am 05. Mai 2020 ist die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft getreten. Zugelassene Heilmittelerbringer bekommen dadurch eine einmalige Ausgleichszahlung, um den erheblichen Umsatzeinbußen aus den Behandlungsrückgängen entgegenwirken zu können.

Wer kann die Ausgleichszahlungen beantragen?
Nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Leistungserbringer/Heilmittelerbringer (Podologiepraxen mit Kassenzulassung).

Für welchen Zeitraum bekomme ich die Ausgleichszahlung?
01. April 2020 – 30. Juni 2020

Wie werden die Ausgleichszahlungen berechnet?
In § 2 der COVID-19-VSt-SchutzV werden die Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer definiert. Nach dem Zulassungsdatum Ihrer Praxis bestimmt sich auch die Höhe der Ausgleichszahlung (Einmalzahlung).

  • Bis zum 30. September 2019 zugelassen:
    40 % der Vergütung, die der Leistungserbringer aus dem 4.Quartal 2019 gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat (inkl. Zuzahlung der Versicherten)

  • Vom 01. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zugelassen:
    40 % der Vergütung, die der Leistungserbringer aus dem 4.Quartal 2019 gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat (inkl. Zuzahlung der Versicherten), mindestens jedoch 4 500 Euro

  • Vom 01. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 zugelassen:
    4 500 Euro

  • Vom 01. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 zugelassen:
    3 000 Euro

  • Vom 01. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 zugelassen:
    1 500 Euro


Wann kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag auf die Auszahlung der Ausgleichszahlungen kann frühestens ab dem 20. Mai 2020 und muss bis zum 30. Juni 2020 in elektronischer Form gestellt werden.

Wo bekomme ich diesen Antrag her?
Auf der Website der ARGEn werden Sie ab dem 20. Mai 2020 einen verbindlichen Antrag erhalten (https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html).

Wo kann ich den Antrag stellen?
Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ist von dem Leistungserbringer bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Bundesland) nach § 124 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu stellen (https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html).

Kann ich auch Kosten für die gestiegenen Hygieneauflagen geltend machen?
Aufgrund der erhöhten Kosten für Hygienemaßnahmen, können die Leistungserbringer nach Absatz 2 für jede Heilmittelverordnung, die sie in dem Zeitraum vom 05. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. Bitte nutzen Sie hierzu ausschließlich die neue Positionsnummer X9944.

Wo kann ich das nachlesen?

Die ARGEn der Heilmittelzulassung:
https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html

COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V):
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__124.html


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