Aktuelle Informationen/Veränderungen für die Podologie im Jahr 2021

Ab 01. Januar 2021 gilt für Podologiepraxen mit Kassenzulassung der neue Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V (Rahmenvertrag) über die Versorgung mit Podologie und die neue Heilmittel-Richtlinie.
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie mehr über die wichtigsten Änderungen für die verordnenden Ärzte durch die neue Heilmittel-Richtlinie und für Ihren Praxisalltag durch den Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V.

Was sind die wichtigsten Neuerungen in der Heilmittel-Richtlinie für verordnende Ärzte?

  • Verordnungsfall:
    Ein Verordnungsfall bezieht sich immer auf den gleichen Patienten, die gleiche Erkrankung und den gleichen behandelnden Arzt. Dieser Verordnungsfall besteht bis die Behandlung beendet ist, oder sechs Monate ohne weitere Verordnung vergangen sind. Die Bezugsgröße ist nicht mehr der Regelfall, sondern der Verordnungsfall. Der große neue Vorteil dadurch ist, dass der verordnende Arzt die Verordnungsmengen anderer Ärzte nicht mehr berücksichtigen muss.

  • Verordnungsdatum:
    Das behandlungsfreie Intervall von zwölf Wochen muss von den verordnenden Ärzten nicht mehr beachtet werden, da Ärzte durch das Verordnungsdatum nun sicher wissen, wann der letzte Termin eines Patienten in der Heilmittelpraxis war.

  • Orientierende Behandlungsmenge:
    Durch den Wegfall der komplizierten Regelfallsystematik, muss nicht mehr in Erst- und Folgeverordnung sowie Verordnung außerhalb des Regelfalls unterschieden werden. Für die Podologie ist jedoch keine orientierende Behandlungsmenge vorgegeben, hier bleibt es bei einer Höchstmenge je Verordnung von 6x.

  • Der Heilmittelkatalog:
    Der Heilmittelkatalog ist deutlich übersichtlicher und intuitiver geworden. Es wird gegliedert in Indikation (Diagnosegruppe und Leitsymptomatik) und Heilmittelverordnung (Heilmittel und Verordnungsmenge).
    TIPP: Den Heilmittelkatalog gibt es ab 01.Januar 2021 auch in der „KBV2GO“ App.

  • Die Verordnungsoptionen:
    In Zukunft können verordnende Ärzte mehrere Leitsymptomatiken angeben oder eine patientenindividuelle Leitsymptomatik formulieren. Frequenzempfehlungen aus dem Heilmittelkatalog werden in der Verordnungssoftware einheitlich hinterlegt, so müssen Sie Abweichungen nicht mehr abstimmen. Innerhalb dieser Frequenzempfehlung können Behandlungstermine flexibel vereinbart werden. Neu kommt außerdem hinzu, dass eine Heilmittelbehandlung aufgrund dringlichem Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen beginnen muss. Der späteste Beginn der Heilmittelbehandlung ist 28 Tage nach Verordnung.

Was sind die wichtigsten Neuerungen im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Podologie für Ihren Praxisalltag?

  • Einheitliche Regelung für alle Krankenkassen.
  • Ärztlich verordnete Hausbesuche müssen im Umkreis von 5 km um die Praxis durchgeführt werden.
  • 25 Std. pro Woche anstatt 30 Std. pro Woche müssen für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte zur Verfügung stehen. Theoretisch mehr Zeit für Privatpatienten.
  • Ab dem 01.01.2021 kann 2-mal pro Monat abgerechnet werden, außerdem kann eine Zwischenabrechnung nach 3 Behandlungen durchgeführt werden.
  • Nach Ablauf von 9 Monaten (vom Ende des Monats) können Forderungen aus Vertragsleistungen nicht mehr abgerechnet werden. --> Abrechnungen regelmäßig überprüfen.
  • Bezahlung der Rechnungen durch von den Krankenkassen benannten Stellen ist 21 Tage nach Eingang fällig.
  • Beginn eines neuen 4-jährigen Betrachtungszeitraums am 01. Januar 2021 für 48 Fortbildungspunkte.

 

Gemäß Anlage 1 und 2 des Rahmenvertragesnach § 125 Absatz 1 SGB V gibt es ab 01. Januar 2021 folgende Maßnahmen in der Podologischen Therapie mit neuer Vergütung:

Hornhautabtragung:

  • Heilmittelpositionsnummer: 78010 Podologische Behandlung (klein)
  • Behandlungszeit: 20 Minuten Therapiezeit (therapeutisches Personal), 15 Minuten Vor- und Nachbereitung und Dokumentation (nichttherapeutisches Personal)
  • Vergütung: 20 Minuten Therapiezeit (16,30 €), 15 Minuten Vor- und Nachbereitung und Dokumentation (7,50 €), Sachkosten für die Aufbereitung des Raumes und der Instrumente (4,00 €) -> 27,80 €;

Nagelbearbeitung:

  • Heilmittelpositionsnummer: 78010 Podologische Behandlung (klein)
  • Behandlungszeit: 20 Minuten Therapiezeit (therapeutisches personal), 15 Minuten Vor- und Nachbereitung und Dokumentation (nichttherapeutisches Personal)
  • Vergütung: 20 Minuten Therapiezeit (16,30 €), 15 Minuten Vor- und Nachbereitung und Dokumentation (7,50 €), Sachkosten für die Aufbereitung des Raumes und der Instrumente (4,00 €)-> 27,80 €

Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung):

  • Heilmittelpositionsnummer: 78010 Podologische Behandlung (klein)
  • Behandlungszeit: 20 Minuten Therapiezeit (therapeutisches personal), 15 Minuten Vor- und Nachbereitung und Dokumentation (nichttherapeutisches Personal)
  • Vergütung: 20 Minuten Therapiezeit (16,30 €), 15 Minuten Vor- und Nachbereitung und Dokumentation (7,50 €),Sachkosten für die Aufbereitung des Raumes und der Instrumente (4,00 €) -> 27,80 €
  • Heilmittelpositionsnummer: 78020 Podologische Behandlung (groß)
  • Behandlungszeit: 35 Minuten Therapiezeit (therapeutisches personal), 15 Minuten Vor- und Nachbereitung und Dokumentation (nichttherapeutisches Personal)
  • Vergütung: 35 Minuten Therapiezeit (28,50 €), 15 Minuten Vor- und Nachbereitung und Dokumentation (7,50 €), Sachkosten für die Aufbereitung des Raumes und der Instrumente (4,00 €) -> 40,00 €

Hinweise:
Zusätzlich zu jeder Behandlung kann die Position 78030 (Podologische Befundung 2,00 € Zuzahlung 0,20 €) abgerechnet werden.
Positionsnummer 79933 (Hausbesuch, ärztlich verordnet, inkl. Wegegeld) wird bei einem Hausbesuch zusätzlich zur durchgeführten Behandlung abgerechnet. Positionsnummer 79934 (Hausbesuch in soz. Einrichtung inkl. Wegegeld) wird bei einem Besuch in einer soz. Einrichtung zusätzlich zur durchgeführten Behandlung abgerechnet.

Weitere formale Voraussetzungen

  • Die Behandlung kann begonnen werden, wenn folgende Angaben vorhanden sind (Personalienfeld, Diagnose, konkretes Heilmittel, Stempel und Unterschrift des Arztes)
  • Die Heilmittelverordnung muss zwingend beim ersten Einreichen korrekt ausgefüllt sein, ansonsten entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40 €
  • Damit Sie Ihre Kassenzulassung behalten können, müssen Sie in den nächsten sechs Monaten eine Anerkenntniserklärung an Ihre zuständige ARGE versenden. Geben Sie hierbei direkt die notwendigen Daten Ihrer Mitarbeiter mit an, da diese unaufgefordert bei Änderungen angegeben werden müssen.

 

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